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§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „VfB Hallbergmoos-
Goldach e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hallbergmoos und ist im
Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V..
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die
Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen
Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse
werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss
und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Personen, die sich nebenberuflich im Verein im
gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen
der zulässigen
Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibetrag begünstigt
werden.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereins-vermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie
dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften
an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere
in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen,
sportlichen Veranstaltungen.
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von
Übungsleitern.
- Instandhaltung der Vereinseigenen und gepachteten
Sportstätten, Turn- und Sportgeräte und
des Vereinsheimes.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim
Vorstand um Aufnahme nachsucht.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Betroffene Widerspruch
eingelegt. Über den Widerspruch entscheidet
abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht
möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
in sonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht
hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von
vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der
Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich
über den Ausschluss entschieden hat.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom
Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen
Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EURO
100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an
der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins
oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses
ist nicht anfechtbar.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied
mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch
unberührt.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und
des Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Grundbeitrages
beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Höhe der Spartenbeiträge,
Aufnahmegebühren und die Fälligkeit dieser
Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu
erbringende Leistungen beschließt der Vereinsausschuss.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters
innehat.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden
gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so ist vom Vereinsausschuss, innerhalb von 21 Tagen, für
die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen.
(6) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen
Geschäfte bis zu einem Betrag von EURO 1500,- im Einzelfall,
ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art
einschließlich der Aufnahme von Belastungen,
ausführen. Im übrigem bedarf der Vorstand der
vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses, oder, wenn dieser eine
Entscheidung ablehnt, die vorherige Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 9 Geschäftsführer
(1) Durch Beschluss des Vereinsausschusses kann ein
Geschäftsführer gegen Entgelt als besonderer
Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
Der bestellte Geschäftsführer kann gleichzeitig auch
Mitglied des Vorstands (geschäftsführender Vorstand)
sein.
(2) Dem Geschäftsführer kann auch
Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden. Im übrigem wird der
Umfang der Vertretungsmacht und die Höhe der
Vergütung, die ausschließlich für
Leistungen im Rahmen des Satzungszwecks bezahlt wird, in einem
gesondert abzuschließenden Dienstvertrag festgelegt. Die
Höhe der Gesamtbezüge muss insgesamt angemessen im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung sein. Für den Inhalt und
Abschluss des Dienstvertrages und die Erteilung der Vollmacht ist der
Vereinsausschuss zuständig.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes,
• dem Schriftführer,
• dem überfachlichen Jugendleiter,
• dem Anlagenreferenten,
• den Abteilungsleitern.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer
für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen,
ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies
beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen
Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und
geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben
ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(4) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung muss
stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand beantragt wird.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am
Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier
Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der
schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu
geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch
die elektronische Post per E-Mail.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit,
soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und
Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung
wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung
bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Schriftführers, überfachlichen
Jugendleiters, Anlagenreferenten.
c) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des
Kassenberichtes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über das Beitragswesen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten
Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können
mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich
unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen
steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich
tätig zu sein. Das Nähere regelt die
Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des
satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit
in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung
des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden.
(3) Der Abteilungsleiter wird durch den Beschluss der
Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb
von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die
Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln
haben.
(3) Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Zwecks verbleibende Vermögen fällt an Bayerischen
Landes Spotverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an
die Gemeinde Hallbergmoos mit der Maßgabe, es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,
welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. März
2009 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die
Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.
Hallbergmoos, den 07.03.2009
Download
gez.
Werner
Schwirtz gez.
Josef
Troidl
gez. Michaela Reitmeyer
1.
Vorstand 2.
Vorstand
3. Vorstand
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