Abteilungsordnung
 

Präambel

Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfach-spezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.

Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet die Vereinsausschussversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten.

Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt die Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 1    Rechtliche Stellung

Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 AO Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.

Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in den Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband.

Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereines.

Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben.

Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren.

Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen des Abteilungsvorstandes und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladung sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.

§ 2     Mitglieder der Abteilung

Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese.

Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.

Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.

Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.

§ 3    Abteilungshaushalt

Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln.

Einnahmen und Ausgaben, unterliegen der Buchung und Verwaltung dem Schatzmeister des Hauptvereines.

Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten bis zur Höhe von EUR 100,- einzugehen, soweit diese durch die zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind.

Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen jedoch insbesondere folgende Punkte:

Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen z. B.: Trikotwerbung, die Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen.

§ 4    Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind

(1) der Abteilungsvorstand
(2) die Abteilungsversammlung

§ 5    Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand besteht aus

(1) dem Abteilungsleiter
(2) seinem Stellvertreter
(3) Jugendwart / Jugendleiter

Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.

Für die Bestellung des Abteilungsvorstandes gelten die Regelungen der Vereinssatzung analog.

§ 6    Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Abteilungsvorstand schriftlich einberufen. Im übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.

Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.

(1) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes
(2) Entlastung des Abteilungsvorstandes
(3) Wahlen des Abteilungsvorstandes
(4) Festlegung von Sonderleistungen
(5) Beratung über die Höhe des Spartenbeitrages
(6) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(7) Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung

§ 7    Auflösung der Abteilung

Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.

Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Vereinsausschussversammlung des Hauptvereines mit einfacher Mehrheit.

§ 8    Schlussbestimmung

Diese Abteilungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereines am 18.03.2006 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.

Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

 

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