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Präambel
Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis
oder im Hinblick auf sportfach-spezifische Notwendigkeiten Abteilungen
eingerichtet werden.
Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen
entscheidet die Vereinsausschussversammlung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten.
Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt die
Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der
Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung
ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und
organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach § 51 AO Satz
3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine
selbstständigen Steuersubjekte.
Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen
Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war. Dazu
zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in den
Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und
gegenüber dem jeweiligen Fachverband.
Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes
selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und
ergänzender Ordnungen des Vereines.
Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder
andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder
erlassen haben.
Verträge mit Außenwirkung können nur durch den
Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vorstand des Hauptvereines
ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der
Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den
Abteilungsvorstand delegieren.
Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen des
Abteilungsvorstandes und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen.
Entsprechende Einladung sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.
§ 2 Mitglieder der Abteilung
Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese.
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.
Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im
Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung der Abteilung
ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der
Vereinssatzung anzuwenden.
Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
§ 3 Abteilungshaushalt
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln.
Einnahmen und Ausgaben, unterliegen der Buchung und Verwaltung dem Schatzmeister des Hauptvereines.
Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, für den laufenden Betrieb
Verbindlichkeiten bis zur Höhe von EUR 100,- einzugehen, soweit
diese durch die zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind.
Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen jedoch insbesondere folgende Punkte:
Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
betreffen z. B.: Trikotwerbung, die Bezahlung von Sportlern, Trainern
oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen.
§ 4 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind
(1) der Abteilungsvorstand
(2) die Abteilungsversammlung
§ 5 Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand besteht aus
(1) dem Abteilungsleiter
(2) seinem Stellvertreter
(3) Jugendwart / Jugendleiter
Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein
berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen
der Abteilung zu vertreten.
Für die Bestellung des Abteilungsvorstandes gelten die Regelungen der Vereinssatzung analog.
§ 6 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt
und wird vom Abteilungsvorstand schriftlich einberufen. Im übrigen
gelten für die Einberufung und Durchführung, insbesondere
für die Wahlen, die Regelungen der Vereinssatzung.
Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.
(1) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes
(2) Entlastung des Abteilungsvorstandes
(3) Wahlen des Abteilungsvorstandes
(4) Festlegung von Sonderleistungen
(5) Beratung über die Höhe des Spartenbeitrages
(6) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(7) Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung
§ 7 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung
beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung
und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung
entsprechend.
Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Vereinsausschussversammlung des Hauptvereines mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Abteilungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des
Hauptvereines am 18.03.2006 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag
in Kraft.
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.
Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können
diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen
werden.
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